ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Unser Angebot erfolgt aufgrund der uns von Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte. Eine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf und –vermietung bleiben vorbehalten. 2. Der Maklervertrag mit uns/oder unserem Beauftragten kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Innanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Basis des Objekt-Exposees und seiner Bedingungen zustande. 3. Die Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung ist der Angebotsempfänger soweit zulässig zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft, ohne mit uns einen Maklervertrag vereinbart zu haben, abschließt; weitere Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten. 4. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden. 5. Der soweit gesetzlich zulässige Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, das statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z. B. Kauf statt Miete oder umgekehrt, Erwerb in der Zwangsversteigerung, sofern wir Unterlagen über die Bewertung des Objektes (Wertgutachten des Gerichtes) beschafft haben, statt freihändiger Kauf), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht. 6. Die Provision ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss in gehöriger Form bzw. bei Abschluss eines gleichwertigen Geschäftes, das im Zusammenhang mit dem maklerseits unterbreiteten Angebot steht. Erwerbs- bzw. Nutzungsbedingungen sind uns vom Kunden mitzuteilen. 7. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist 8. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies schriftlich unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unsres Angebots mitzuteilen. Sofern ausgewiesen und gesetzlich zulässig, sind an Provision bei Vertragsabschluss die in den jeweiligen Angeboten aufgeführten Beträge (vgl. Ziff. 1) zu zahlen. 9. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft.